TemQ
Praxis im Betrieb · 5 Minuten

Videoüberwachung im Betrieb

Kameras am Wareneingang, im Lager, am Kundenparkplatz. Rechtlich ist das möglich – aber an Bedingungen geknüpft, die in der Praxis häufig nicht erfüllt sind. Die entscheidenden Punkte im Überblick.

Häufige Fragen

Wie lange dürfen Aufnahmen gespeichert werden?

Als Richtwert gelten 48 bis 72 Stunden. In dieser Zeit lässt sich ein Vorfall regelmäßig bemerken und sichern. Längere Fristen sind möglich, brauchen aber eine nachvollziehbare Begründung – etwa bei Betrieben mit Wochenendschließung. Ohne dokumentierte Begründung ist eine Speicherung über 72 Stunden hinaus angreifbar.

Reicht ein Kamerapiktogramm als Hinweis?

Nein, aber es ist der erste Teil. Der Europäische Datenschutzausschuss empfiehlt ein zweistufiges Modell: ein gut sichtbares Schild vor dem überwachten Bereich mit den Kerninformationen – Verantwortlicher, Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer, Rechte, Kontakt des Datenschutzbeauftragten – und ein Verweis darauf, wo die vollständige Information nach Art. 13 DSGVO abrufbar ist.

Dürfen Mitarbeiter gefilmt werden?

Eine dauerhafte Überwachung von Arbeitsplätzen ist unzulässig, weil sie einen erheblichen Überwachungsdruck erzeugt. Zulässig ist es, wenn Beschäftigte in einem aus anderen Gründen überwachten Bereich – etwa dem Wareneingang – gelegentlich mit erfasst werden. Verdeckte Überwachung kommt nur bei konkretem Verdacht einer Straftat und nach Ausschöpfung milderer Mittel in Betracht.

Braucht Videoüberwachung eine Datenschutz-Folgenabschätzung?

Häufig ja. Die Aufsichtsbehörden führen die umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche und die Überwachung von Arbeitsplätzen in ihren Positivlisten. Für eine einzelne Kamera am Hintereingang eines kleinen Betriebs genügt in der Regel eine dokumentierte Schwellwertanalyse.

Passend dazu

← Alle Ratgeber-Artikel

Kamerakonzept prüfen lassen

30 Minuten Erstgespräch – kostenlos, unverbindlich und ohne Verkaufsdruck.