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Datenschutz für Arztpraxen und Gesundheitswesen

Arztpraxen verarbeiten Gesundheitsdaten – besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO mit dem höchsten Schutzstatus. Das macht die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten unabhängig von der Mitarbeiterzahl zur Pflicht: auch die Einzelpraxis mit drei Angestellten ist betroffen.

Typische Datenschutzthemen in der Praxis

Was in Praxen und Pflegediensten regelmäßig zu klären ist.

Praxisverwaltungssystem

AVV mit dem Anbieter, Zugriffsrechte je Rolle, Protokollierung, Datensicherung und Wiederherstellungstest.

Kommunikation

Befunde per E-Mail oder Fax sind problematisch. Es gibt gangbare Wege – KIM, Portale, verschlüsselte Übermittlung – die im Praxisalltag funktionieren.

Schweigepflicht und § 203 StGB

Neben der DSGVO greift das Strafrecht. Verpflichtungserklärungen für alle Beschäftigten sind Pflicht, nicht Kür.

Patientenrechte

Auskunft, Kopie der Akte, Weitergabe an mitbehandelnde Ärzte und Krankenkassen – mit klaren Abläufen statt Einzelfallentscheidungen.

Wartebereich und Empfang

Namensaufrufe, offene Bildschirme, Terminlisten auf dem Tresen. Die häufigsten Beanstandungen entstehen nicht in der IT.

Meldewege

Bei Gesundheitsdaten ist das Risiko eines Vorfalls fast immer hoch – die 72-Stunden-Meldung ist dann der Regelfall, nicht die Ausnahme.

So läuft die Zusammenarbeit ab

Kein langer Vorlauf, kein Overhead. Sie benennen mich – und wir starten sofort strukturiert.

1
Tag 0

Kostenloses Erstgespräch

30 Minuten – persönlich, telefonisch oder per Video. Wir klären Betroffenheit, Umfang und Budget.

2
Tag 1

Bestellung & Meldung

Formale Bestellung nach Art. 37 DSGVO, Meldung an die Aufsichtsbehörde. Ab sofort rechtssicher.

3
Woche 1–6

Erstdokumentation & Gap-Analyse

VVT, AVV, TOMs, Datenschutzhinweise. Parallel die NIS-2-Betroffenheitsanalyse mit Maßnahmenplan.

4
Laufend

Betreuung & Reporting

Monatspauschale, Quartalsberichte, jährliches internes Audit, jährliche Schulung, NIS-2-Review.

Häufige Fragen

Braucht eine Einzelpraxis wirklich einen DSB?

Ja. Bei der Verarbeitung besonderer Datenkategorien nach Art. 9 DSGVO – dazu gehören Gesundheitsdaten – greift die Bestellungspflicht unabhängig von der Mitarbeiterzahl.

Darf ich Befunde per E-Mail versenden?

Nicht über unverschlüsselte Standard-E-Mail. Mit geeigneter Verschlüsselung oder über ein Patientenportal ist es möglich. Ich schaue mir an, welche Wege in Ihrer Praxis technisch bereits vorhanden sind.

Müssen alle MFA geschult werden?

Ja, alle Personen mit Zugriff auf Patientendaten – Schulung plus Verpflichtung auf die Vertraulichkeit und Schweigepflicht. Die jährliche Schulung ist im Full-Service-Paket enthalten.

Kennen Sie die üblichen Praxissysteme?

Ja. Die AVV-Anforderungen und Rechtekonzepte der gängigen Praxisverwaltungssysteme sind mir vertraut, was die Einrichtung deutlich verkürzt.

Haben Sie Zugriff auf Patientendaten?

Nein, und das ist auch nicht nötig. Ich prüfe Prozesse, Rechtekonzepte und Dokumentation – nicht Behandlungsinhalte. Als Datenschutzbeauftragter unterliege ich zusätzlich der Verschwiegenheit nach Art. 38 Abs. 5 DSGVO.

Passend dazu

Datenschutz in der Praxis sauber aufsetzen?

Erstgespräch mit der Praxisleitung – vor Ort oder per Video, 30 Minuten.