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Dokumentation · 5 Minuten

Verarbeitungsverzeichnis erstellen

Es ist das Dokument, nach dem Aufsichtsbehörden zuerst fragen. Und es ist das Dokument, das in den meisten Unternehmen entweder fehlt oder aus einer Liste von Softwarenamen besteht. So bauen Sie eines, das seinen Zweck erfüllt.

Häufige Fragen

Gilt die Ausnahme für Unternehmen unter 250 Beschäftigten?

Praktisch fast nie. Art. 30 Abs. 5 DSGVO befreit nur, wenn die Verarbeitung nicht regelmäßig erfolgt, kein Risiko birgt und keine besonderen Datenkategorien betrifft. Wer Personalakten führt und Kundendaten speichert, verarbeitet regelmäßig – die Ausnahme greift damit nicht.

Reicht Excel als Werkzeug?

Für den Einstieg ja. Ab etwa 25 bis 30 Verfahren wird die Pflege in Excel mühsam, weil Änderungen an Löschfristen oder Dienstleistern an vielen Stellen nachgezogen werden müssen. Ein Datenschutzmanagementsystem lohnt sich ab dieser Größenordnung, ist aber keine Pflicht.

Wie oft muss das Verzeichnis aktualisiert werden?

Anlassbezogen bei jedem neuen Verfahren oder Tool und darüber hinaus in einem festen Turnus. Einmal jährlich ist der praxisübliche Rhythmus und lässt sich gut mit dem internen Audit verbinden.

Muss ich das Verzeichnis veröffentlichen?

Nein. Es ist ein internes Dokument und wird nur auf Anforderung der Aufsichtsbehörde vorgelegt. Betroffene Personen haben keinen Anspruch auf Einsicht – ihre Informationsrechte werden über die Datenschutzerklärung und Art. 15 DSGVO bedient.

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