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Recht & Politik · 5 Minuten

Fällt die Pflicht zum Datenschutzbeauftragten?

Die Bundesregierung hat angekündigt, § 38 Abs. 1 BDSG bis Ende 2026 aufzuheben. Für viele klingt das nach einer Pflicht weniger. Tatsächlich verschiebt sich vor allem die Beweislast – von einer klaren Zahl hin zu einer eigenen Bewertung.

Häufige Fragen

Gilt die 20-Personen-Schwelle aktuell noch?

Ja, unverändert. Angekündigt ist eine Gesetzesänderung, beschlossen ist sie nicht. Solange kein entsprechendes Gesetz in Kraft ist, gilt § 38 Abs. 1 BDSG weiter. Wer heute die Schwelle überschreitet und keinen Datenschutzbeauftragten benannt hat, verstößt gegen geltendes Recht.

Können wir unseren Datenschutzbeauftragten dann einfach abberufen?

Nicht ohne Prüfung. Zuerst ist zu klären, ob nicht ohnehin Art. 37 Abs. 1 DSGVO greift. Und selbst wenn nicht: Bei einer Pflichtbenennung genießt die benannte Person besonderen Abberufungsschutz. Ein Abberufungsgrund entsteht nicht automatisch dadurch, dass die nationale Pflicht entfällt – hier ist der Einzelfall zu bewerten.

Wird Datenschutz dadurch einfacher?

Der Verwaltungsaufwand für die Benennung entfällt. Alle materiellen Pflichten bleiben: Verarbeitungsverzeichnis, technische und organisatorische Maßnahmen, Informationspflichten, Betroffenenrechte, Meldepflichten, Rechenschaftspflicht. Nur die Person, die diese Pflichten bisher fachlich begleitet hat, ist dann nicht mehr vorgeschrieben.

Was raten Sie Unternehmen mit 25 bis 60 Beschäftigten?

Die Art.-37-Prüfung jetzt durchführen und dokumentieren. Fällt sie positiv aus, ändert die Reform für Sie nichts und Sie haben Klarheit. Fällt sie negativ aus, haben Sie eine belastbare Grundlage für eine spätere Entscheidung – und wissen, welche Aufgaben Sie intern verteilen müssten.

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