Die Bundesregierung hat angekündigt, § 38 Abs. 1 BDSG bis Ende 2026 aufzuheben. Für viele klingt das nach einer Pflicht weniger. Tatsächlich verschiebt sich vor allem die Beweislast – von einer klaren Zahl hin zu einer eigenen Bewertung.
In der Föderalen Modernisierungsagenda vom 4. Dezember 2025 haben Bund und Länder festgehalten, dass der Bund bis zum 31. Dezember 2026 eine Aufhebung von § 38 Abs. 1 BDSG einbringen wird. Die Benennungspflicht im nichtöffentlichen Bereich soll damit auf das beschränkt werden, was Art. 37 DSGVO ohnehin vorgibt.
Hintergrund ist der Bürokratieabbau: Deutschland hat mit der Schwelle von 20 Personen, die ständig automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten, eine der strengsten Regelungen in Europa.
Wichtig für die Praxis: Es handelt sich um eine Absichtserklärung. Ein Gesetzgebungsverfahren ist damit angekündigt, nicht abgeschlossen. Bis zum Inkrafttreten einer Änderung gilt die bisherige Rechtslage vollständig.
Art. 37 Abs. 1 DSGVO verlangt einen Datenschutzbeauftragten in drei Fällen:
Für viele Unternehmen ändert sich damit nichts. Betroffen bleiben unter anderem Arztpraxen und medizinische Labore, Pflegedienste, Personaldienstleister mit Gesundheitsbezug, Auskunfteien, Marktforschungsinstitute, Sicherheitsdienstleister mit großflächiger Videoüberwachung, Tracking- und Analyseanbieter sowie Betreiber großer Onlineplattformen.
Heute ist die Frage einfach zu beantworten: zählen und vergleichen. Künftig müssten Unternehmen selbst bewerten, ob ihre Verarbeitung „umfangreich" und „systematisch" ist – unbestimmte Rechtsbegriffe, zu denen es keine Zahlengrenze gibt.
Damit verschiebt sich die Last vom Zählen zum Begründen. Wer künftig keinen Datenschutzbeauftragten benennt, sollte diese Entscheidung schriftlich begründen können. Die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO gilt unverändert.
Die Reform betrifft ausschließlich die Frage, ob eine Person benannt werden muss. Sie ändert nichts an:
Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten und mehrere Aufsichtsbehörden haben genau darauf hingewiesen: Ohne benannte Fachkunde bleiben die Anforderungen bestehen, nur die Person fehlt, die sie im Alltag übersetzt. Aus Sicht der Befürworter der Reform überwiegt dagegen die Entlastung kleinerer Betriebe, die Erwägungsgrund 13 der DSGVO ausdrücklich anspricht.
1. Art.-37-Prüfung durchführen und datiert ablegen. Zwei Seiten genügen: Kerntätigkeit, Datenarten, Umfang, Ergebnis.
2. Aufgaben sichtbar machen. Wer erledigt heute faktisch welche Datenschutzaufgabe? Diese Liste brauchen Sie, sobald die formale Rolle wegfällt – sonst verschwinden die Aufgaben mit ihr.
3. Die Entwicklung beobachten. Zwischen Ankündigung und Inkrafttreten ändern sich Details regelmäßig. Eine Entscheidung, die heute auf der Annahme beruht, die Pflicht falle sicher weg, ist eine Wette.
Unabhängig vom Gesetz bleibt ein praktisches Argument: Ein Datenschutzbeauftragter ist für viele Kunden und Ausschreibungen ein Nachweis von Professionalität. Auch eine freiwillige Benennung ist möglich – mit denselben Rechten und Pflichten wie bei der Pflichtbenennung.
Ja, unverändert. Angekündigt ist eine Gesetzesänderung, beschlossen ist sie nicht. Solange kein entsprechendes Gesetz in Kraft ist, gilt § 38 Abs. 1 BDSG weiter. Wer heute die Schwelle überschreitet und keinen Datenschutzbeauftragten benannt hat, verstößt gegen geltendes Recht.
Nicht ohne Prüfung. Zuerst ist zu klären, ob nicht ohnehin Art. 37 Abs. 1 DSGVO greift. Und selbst wenn nicht: Bei einer Pflichtbenennung genießt die benannte Person besonderen Abberufungsschutz. Ein Abberufungsgrund entsteht nicht automatisch dadurch, dass die nationale Pflicht entfällt – hier ist der Einzelfall zu bewerten.
Der Verwaltungsaufwand für die Benennung entfällt. Alle materiellen Pflichten bleiben: Verarbeitungsverzeichnis, technische und organisatorische Maßnahmen, Informationspflichten, Betroffenenrechte, Meldepflichten, Rechenschaftspflicht. Nur die Person, die diese Pflichten bisher fachlich begleitet hat, ist dann nicht mehr vorgeschrieben.
Die Art.-37-Prüfung jetzt durchführen und dokumentieren. Fällt sie positiv aus, ändert die Reform für Sie nichts und Sie haben Klarheit. Fällt sie negativ aus, haben Sie eine belastbare Grundlage für eine spätere Entscheidung – und wissen, welche Aufgaben Sie intern verteilen müssten.
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