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NIS-2 & IT-Sicherheit · 6 Minuten

NIS-2: Sind Sie betroffen?

Das neue BSI-Gesetz gilt seit Dezember 2025. Die gesetzliche Registrierungsfrist ist im März 2026 abgelaufen, die Nachfrist des BSI Ende Juli. Wer bis heute nicht geprüft hat, ob er betroffen ist, sollte das jetzt nachholen.

Häufige Fragen

Die Frist ist abgelaufen – lohnt die Registrierung überhaupt noch?

Ja. Die Registrierungspflicht besteht als Dauerpflicht fort, sie erlischt nicht mit dem Fristablauf. Eine nachgeholte Registrierung beseitigt das Versäumnis zwar nicht rückwirkend, beendet aber den fortlaufenden Verstoß und ist bei der Bemessung eines Bußgeldes relevant. Das BSI kann die Registrierung im Übrigen auch von Amts wegen vornehmen.

Wir sind zu klein – betrifft uns NIS-2 wirklich nicht?

Möglicherweise doch, und zwar über die Lieferkette. Betroffene Unternehmen müssen die Sicherheit ihrer Lieferanten bewerten und reichen ihre Anforderungen vertraglich weiter. Wer Zulieferer oder IT-Dienstleister eines betroffenen Unternehmens ist, bekommt die Anforderungen als Fragebogen oder Vertragsklausel auf den Tisch – ohne selbst registrierungspflichtig zu sein.

Was schuldet die Geschäftsleitung persönlich?

Die Geschäftsleitung muss die Risikomanagementmaßnahmen billigen und ihre Umsetzung überwachen. Sie ist außerdem verpflichtet, an Schulungen zu Cybersicherheit teilzunehmen. Die Pflicht ist nicht delegierbar – ein IT-Dienstleister kann umsetzen, aber nicht verantworten.

Reicht eine ISO-27001-Zertifizierung aus?

Sie deckt einen großen Teil der geforderten Maßnahmen ab und ist als Nachweis anerkannt, ersetzt aber nicht die Registrierung, die Meldeprozesse und die spezifischen Anforderungen des BSIG. Umgekehrt gilt: Wer ein funktionierendes ISMS hat, muss für NIS-2 meist ergänzen statt neu aufbauen.

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