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Personal & HR · 5 Minuten

Bewerberdaten richtig löschen

Bewerbungsunterlagen sind personenbezogene Daten mit einem klaren Verfallsdatum. In der Praxis liegen sie trotzdem jahrelang in Outlook-Ordnern, auf Netzlaufwerken und in den Postfächern von Führungskräften. So bringen Sie Ordnung hinein.

Häufige Fragen

Warum gerade sechs Monate?

Die Frist leitet sich aus dem AGG ab: Ansprüche sind binnen zwei Monaten geltend zu machen, danach bleibt Zeit für eine Klage. Sechs Monate nach der Absage sind der etablierte Kompromiss zwischen Beweisvorsorge und Datensparsamkeit. Läuft ein konkretes Verfahren, dürfen die Unterlagen bis zu dessen Abschluss aufbewahrt werden.

Dürfen wir Bewerbungen im Talentpool behalten?

Ja, aber nur mit ausdrücklicher, dokumentierter Einwilligung, die Sie nach der Absage aktiv einholen. Nennen Sie darin eine konkrete Dauer – üblich sind zwölf bis vierundzwanzig Monate – und weisen Sie auf den jederzeitigen Widerruf hin. Schweigen auf eine entsprechende Mail ist keine Einwilligung.

Was ist mit Bewerbungen per WhatsApp?

Problematisch, weil die Daten dann auf einem privaten Endgerät und bei einem zusätzlichen Dienstleister liegen. Wenn Sie diesen Kanal anbieten, brauchen Sie eine saubere Lösung mit Diensthandy, klarer Zuständigkeit und Übernahme der Unterlagen in das reguläre System – inklusive anschließender Löschung im Messenger.

Dürfen wir Bewerber googeln?

Fachliche Profile wie LinkedIn oder Xing, die erkennbar zur beruflichen Selbstdarstellung geführt werden, dürfen Sie im Regelfall ansehen. Private Profile und allgemeine Suchmaschinenrecherchen sind kritisch, weil die Bewerberin damit nicht rechnen muss. Gefundene Informationen dürfen jedenfalls nicht unbemerkt in die Entscheidung einfließen.

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