TemQ
Betroffenenrechte · 6 Minuten

Auskunftsersuchen richtig beantworten

Ein ehemaliger Mitarbeiter verlangt Auskunft über alle zu ihm gespeicherten Daten. Ein Kunde fragt, woher Sie seine Adresse haben. Beides ist formfrei möglich, beides ist fristgebunden – und beides lässt sich mit einem festen Ablauf routiniert erledigen.

Häufige Fragen

Muss ein Auskunftsersuchen schriftlich gestellt werden?

Nein. Es ist vollständig formfrei – per E-Mail, telefonisch, über ein Kontaktformular oder eine Direktnachricht in sozialen Netzwerken. Eine Begründung muss die betroffene Person ebenfalls nicht liefern. Auch ein Anspruch, der offensichtlich als Druckmittel im Kündigungsstreit eingesetzt wird, ist zu erfüllen.

Darf ich eine Ausweiskopie verlangen?

Nur wenn begründete Zweifel an der Identität bestehen und kein milderes Mittel ausreicht. Häufig genügt die Antwort über eine bereits hinterlegte E-Mail-Adresse oder eine Rückfrage zu bekannten Vertragsdaten. Wird eine Ausweiskopie akzeptiert, sollten nicht benötigte Angaben geschwärzt sein.

Was kostet die Auskunft?

Die erste Auskunft ist unentgeltlich. Für weitere Kopien darf nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein angemessenes Entgelt auf Basis der Verwaltungskosten verlangt werden. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen erlaubt Art. 12 Abs. 5 DSGVO ein Entgelt oder die Weigerung – die Beweislast dafür liegt allerdings bei Ihnen.

Muss ich interne E-Mails herausgeben, in denen die Person vorkommt?

Der Anspruch bezieht sich auf die personenbezogenen Daten, nicht pauschal auf jedes Dokument. Der EuGH hat aber klargestellt, dass die Kopie eine originalgetreue Reproduktion sein muss und die Vorlage ganzer Dokumente nötig sein kann, wenn der Kontext für das Verständnis unerlässlich ist. Rechte Dritter und Geschäftsgeheimnisse begrenzen das – dann wird geschwärzt, nicht verweigert.

Passend dazu

← Alle Ratgeber-Artikel

Prozess für Betroffenenanfragen aufbauen

30 Minuten Erstgespräch – kostenlos, unverbindlich und ohne Verkaufsdruck.